Allgemeine Geschäftsbedingungen
Comcept GmbH
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
1 Allgemeines
1.1 Sämtlichen Verträgen mit uns liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer Lieferbedingungen an.
1.2 Bestellaufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Bestellaufträge für Telekommunikationsanlagen sind erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
2 Preise/Zahlungsbedingungen
2.1 Lieferungen erfolgen mangels anderer schriftlicher Preisvereinbarungen stets zu den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen unserer Preislisten.
2.2 Liegt der Netto-Bestellwert unter 1.250,00 €‚ berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 10,00 €. Liegt der Netto-Bestellwert unter 250,00 €‚ berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 20,00€.
2.3 Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2.4 Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.5 Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Auch Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
2.6 Wechsel und Schecks nehmen wir stets nur erfüllungshalber an. Wechsel nehmen wir im übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an. Scheck- und Wechselkosten trägt der Besteller.
3 Gefahrübergang/Entgegennahme/ Teillieferungen
3.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3.2 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Besteller über.
3.3 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
3.4 Teillieferungen sind zulässig.
4 Lieferungen/Verzug
4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen angemessen.
4.4 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %‚ insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den betroffenen Teil der Lieferungen verlangen.
4.5 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in vorstehendem Absatz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück tritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
4.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer entstehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.3 Wird die Kaufsache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
5.4 Sollte unser Eigentum gleichwohl untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er uns schon jetzt sein Eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung als Sicherheit. Der
Besteller hat in allen genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwalten.
5.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
5.6 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind mir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6 Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
6.1 Diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen; es wird indes nur die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
Entwürfe, Vorlagen, sowie sonstige vom Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen einschließlich Datenträger sind nicht von uns zu prüfen, so dass auf fehlerhafte, vom Besteller zur Verfügung gestellte Entwürfe usw. zurückzuführende Mängel von uns nicht zu vertreten sind.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
6.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6.4 Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehlt, kann der Besteller — unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß nachstehender Ziffer 8 — vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.8 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen nachstehende Ziffer 8 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7 Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverzug
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Ware in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadens- pauschale verlangen, die sich auf 20% des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
8 Sonstige Schadenersatzansprüche
8.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsalzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Der Schadenersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
8.2 Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.2.
9 Rechte an Unterlagen und Programmen
9.1 An technischen Unterlagen sowie Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie können zurückgefordert werden, wenn sie der Besteller Dritten zugänglich macht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet.
9.2 Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu nutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns den Endkunden und den Aufstellungsort mitzuteilen.
10 Gerichtsstand/Erfüllungsort / salvatorische Klausel
10.1 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
10.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
10.3 Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: August 2003